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Gruppenfreistellungsverordnung: AGVO-Allgemeine-Gruppenfreistellungsverordnung-der-EU.pdf
Richtlinien: Richtlinien zur Förderung von Projekten von Maßnahmenträgern aus der Kultur- und Kreativwirtschaft
Link zur Bayerischen Haushaltsordnung: Bürgerservice – BayHO: Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) Vom 8. Dezember 1971 (BayRS IV S. 664) BayRS 630-1-F (Art. 1–117) (gesetze-bayern.de)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung: BayHO mit ANBest-P
Datenschutzgrundverordnung: Datenschutzhinweise-KKW-Richtlinie
Verordnung De-minimis-Beihilfen: EU-Verordnung Nr. 1407-2013 zu Anwendung der De-minimis-Beihilfen
1. Zur Absicht und zum Förderzweck der Richtlinie:
1.1 Was ist der Förderzweck der Richtlinie?
Die Richtlinie wurde zu folgenden Zwecken eingerichtet und soll einen Beitrag ermöglichen zur/zum:
- Entwicklung und Stärkung der bayerischen Kultur- und Kreativwirtschaft sowohl in urbanen Zentren als auch in ländlichen Regionen und damit verbunden der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Kultur- und Kreativwirtschaft,
- Austausch zwischen allen Teilmärkten und Sektoren der bayerischen Kultur- und
Kreativwirtschaft und der Vernetzung der Kreativen aus verschiedenen Teilmärkten (Unterstützung von Netzwerkbildung), - Forcierung der Cross-Innovation (branchen- bzw. disziplinübergreifende Zusammenarbeit von Kreativschaffenden, Unternehmen, kulturellen Einrichtungen und (Kunst-) Hochschulen (beispielsweise in Innovationlabs) und Verdichtung kultur- und kreativwirtschaftlicher Ökosysteme),
- Verstärkung der Sichtbarkeit kreativer Leistungen.
1.2 Welche Maßnahmen sind förderfähig?
Förderfähig sind Maßnahmen, die dazu beitragen, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft in Bayern entsprechend dem Förderzweck der Richtlinien weiterentwickelt, gestärkt und vernetzt wird. Förderfähig sind ausschließlich Projekte, d.h. Maßnahmen mit einer eingrenzbaren Laufzeit. Eine institutionelle, also dauerhafte Zuwendung, ist ausgeschlossen. Die Projekte müssen eine wirtschaftliche Ausrichtung haben und können sich auch auf mehrere Teilbereiche der Kultur- und Kreativwirtschaft beziehen.
Förderfähig sind insbesondere:
- Workshops und Informationsveranstaltungen (z. B. Designgespräche, Unternehmerforen)
- Festivals, Kongresse, Konferenzen, Veranstaltungen
- Messebeteiligungen
- Maßnahmen zur Image- und Identitätsbildung, zur Vernetzung sowie zur Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft
- Maßnahmen zur Stärkung von Cross-Innovation-Prozessen
- Maßnahmen zur Markterschließung
- Maßnahmen zur Förderung des europäischen Austauschs
- Vorhaben, die die Bedeutung kulturell-kreativer Aktivitäten und Ausdrucksformen der Öffentlichkeit näherbringen, unter anderem durch Einsatz neuer Technologien
1.3 Welche Maßnahmen sind nicht förderfähig?
Nicht förderfähig sind insbesondere:
- Vorhaben, die grundsätzlich dem Aufgabenbereich von staatlich anerkannten Schulen, (Fach-)Hochschulen, (Kunst-)Akademien und dergleichen zuzuordnen sind, wie z. B. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
- die Durchführung von Einzelberatungen
- Projekte, die überwiegend der Förderung von Künstlerinnen und Künstlern und Kultureinrichtungen zuzurechnen sind
1.4 Wer sind die in der Richtlinie genannten „Maßnahmenträger zur Förderung der KKW“?
Maßnahmenträger zur Förderung der KKW sind alle Institutionen, Einrichtungen, Vereine, Unternehmen usw., die eine Maßnahme durchführen, von der sie nicht (nur) selbst profitieren, sondern mit der sie einzelne oder mehrere Teilmärkte, die Branche oder branchenübergreifend fördern, Impulse für die Weiterentwicklung geben oder die Vernetzung anregen. Ausschlaggebend ist, dass das Vorhaben nicht vorrangig der Einrichtung, der Institution, dem Verein, Verband oder dem Unternehmen selbst von größtem Nutzen ist, sondern der Nutzen für Teilmärkte, der Branche oder mehreren Branchen dabei im Vordergrund steht und somit einen Beitrag für die bayerische Wirtschaft leisten kann.
1.5 Was ist unter „Cross Innovation“ zu verstehen?
Cross-Innovation-Projekte sind Projekte, die branchenübergreifend Kreativschaffende und fachfremde Akteurinnen und Akteure kollaborieren lassen, mit der Absicht, neue Ideen zu generieren und weiterzuentwickeln, z. B. mit dem Ziel neuer Produktentwicklung, Skalierungen, Markterschließungen usw.
2. Rahmenvorgaben der Richtlinie:
2.1 Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind:
- juristische Personen des Privatrechts (z. B. Verbände, Vereine, GmbHs)
- Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
2.2 Wer ist NICHT antragsberechtigt?
Nicht antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Körperschaften, öffentliche Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts. Nicht antragsberechtigt sind demnach alle Maßnahmenträger, die selbst von der öffentlichen Hand getragen werden (z. B. von einer Kommune). Natürliche Personen sind ebenfalls nicht antragsberechtigt.
2.3 Welche Ausgaben sind zuwendungsfähig?
- Zuwendungsfähig sind alle direkt projektbezogenen zurechenbaren Personal- und Sachkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Verwaltung der Maßnahme stehen:
- Personalkosten, die bei der Umsetzung der Maßnahme entstehen
- Sachkosten, die zur Umsetzung der Maßnahme direkt erforderlich sind. Darunter fallen alle Honorare und Reisekosten externer Expertinnen und Experten, Referentinnen und Referenten sowie Dienstleistungen
- Verwaltungskosten, wenn diese sich direkt auf die Umsetzung der geförderten Maßnahme beziehen
- Freiwillige Arbeitsleistungen können in Höhe der bekanntgemachten zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) eingebracht und mit 12,15 Euro pro Stunde vergütet werden.
- Reisekosten: Diese sind ausschließlich für Referentinnen und Referenten förderfähig, nicht für Teilnehmende einer Maßnahme.
- Investitionen sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht förderfähig.
- Honorare von Referentinnen und Referenten können nicht als Sachspende in den Kosten- und Finanzierungsplan eingebracht werden.
- Anrechnung von Raummieten: Diese können nur eingebracht werden, wenn die Räumlichkeiten grundsätzlich vermietet werden. Sollten die Räumlichkeiten regulär nicht an Externe vermietet werden, können die Raumkosten auch nicht anteilig in den Kosten- und Finanzierungsplan eingebracht werden.
Beispiele:
- Ein Unternehmen verfügt über einen Veranstaltungsraum, der üblicherweise nur für unternehmensinterne Maßnahmen genutzt wird, wie z. B. Betriebsversammlungen. Die Mietkosten für diesen Raum können nicht anteilig in den Kosten- und Finanzierungsplan eingebracht werden, auch nicht als Sachspende.
- Ein Unternehmen verfügt über einen Veranstaltungsraum, der regelmäßig an Externe für Veranstaltungen vermietet wird. Es existiert eine Preisliste und Rechnungen für tatsächliche Vermietungen liegen vor. In diesem Fall kann die reguläre Raummiete laut Preisliste zu 80 % in den Kosten- und Finanzierungsplan eingebracht werden.
2.4 Wie viele Anträge können pro Jahr eingereicht werden?
Pro Antragstellendem können grundsätzlich maximal zwei Anträge pro Jahr gestellt werden, unabhängig davon, ob Pauschalen oder reguläre Anteilfinanzierungen beantragt werden.
2.5 Wie sind Veranstaltungen bei einem mehrtägigen Programm zu zählen?
Veranstaltungen mit mehrtägigem Programm können als eine Veranstaltung gezählt werden, wenn die Veranstaltungen zusammengenommen eine Einheit bilden (z. B. bei Festivals). Veranstaltungen, die in ähnlicher Form, aber z. B. mit wechselnden Themen oder an unterschiedlichen Orten wiederholt werden, können als Veranstaltungsreihe gezählt werden. Auch Veranstaltungsreihen sind förderfähig und können in einem Antrag zusammengefasst werden.
2.6 Gibt es einen Höchstbetrag, der über diese Richtlinie beantragt werden kann?
Es sollten nicht mehr als 75.000 Euro beantragt werden. Dies ist im Allgemeinen der Höchstbetrag, der über die Richtlinie als Zuwendung beantragt werden kann.
3. Antragsprozedere:
3.1 Welche Stellen sind am Genehmigungs- und Abwicklungsprozess beteiligt?
Die fördergebende Institution ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Die bewilligende Stelle ist die Regierung von Mittelfranken, die alle offiziellen Bescheide und Unterlagen zur Umsetzung und Abrechnung der geförderten Maßnahme verschickt.
Ansprechpartner für die Vorbereitung der Antragstellung ist bayernkreativ und bayern design, speziell für den Bereich Design. Mit Einreichung des Antrags ist fortan die bewilligende Stelle, die Regierung von Mittelfranken, Ansprechpartner für die Antragstellenden.
3.2 Wie funktioniert die Antragstellung? Gibt es eine Anleitung zur Antragstellung?
Vor Einreichung des Antrags sollten sich die Antragstellenden bei bayernkreativ zu einem Besprechungstermin anmelden. Diese ersten Besprechungen sind Sammeltermine und finden alle zwei bis drei Wochen statt. Im Vortrag wird die Richtlinie vorgestellt sowie ihre Funktionsweise und die Bedingungen für eine mögliche Zuwendung. Auch die Antragstellung selbst wird besprochen: Es werden alle Formulare und Bestandteile eines möglichen Antrags vorgestellt. Im Anschluss ist Zeit für die Beantwortung von Fragen. Sobald ein erster Antragsentwurf fertiggestellt wurde, wird dieser an beratung@bayern-kreativ.de gesendet. Der Antrag wird dann mit bayernkreativ abgestimmt und auf erste formale Fehler hin geprüft.
3.3 Wo und wie kann der Antrag eingereicht werden?
Sobald der Antrag fertig vorbereitet wurde, werden die Antragsunterlagen nach Rücksprache mit den Beraterinnen und Beratern von bayernkreativ per E-Mail an beratung@bayernkreativ.de versendet. bayernkreativ leitet diese dann entsprechend weiter. Die unterschriebenen Originale werden per Post an folgende Adresse gesendet:
Regierung von Mittelfranken
z. H. Herrn Franz Kurz
Promenade 27
91522 Ansbach
Im Falle einer Bewilligung ist für das weitere Genehmigungsverfahren und die Abwicklung des Projekts die Regierung von Mittelfranken Ansprechpartnerin.
3.4 Welche Dokumente gehören zu einem vollständigen Antrag?
- Zuwendungsantrag Projektförderung, inklusive der Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung (Formular)
- Kosten- und Finanzierungsplan (Formular)
- De-minimis-Erklärung (Achtung: Seit 01. Juli 2024 ist eine geänderte De-minimis-Verordnung in Kraft getreten. Bitte unbedingt das aktuelle Formular auf der Homepage des StMWi herunterladen!)
- Projektbeschreibung (ohne Formular -> siehe Frage 3.5)
- Gegebenenfalls Nachweise (Preislisten, übliche Rechnungsstellung etc.)
Hinweis: Bei der Beantragung einer Pauschale muss der Kosten- und Finanzierungsplan nicht mit eingereicht werden. Es reicht aus, im Antrag darzulegen, dass eine Überförderung oder eine unzulässige Doppelförderung vermieden wird.
3.5 Was soll die Projektbeschreibung enthalten?
Die Projektbeschreibung soll folgende Punkte enthalten:
- Beschreibung der antragstellenden Einrichtung/Institution/ Unternehmens/des Vereins oder Verbands
- Detaillierte Informationen zur geplanten Maßnahme
- Angaben zu den zu bearbeitenden Themen
- Angaben zu den Referentinnen und Referenten, die eingeladen werden sollen
- Angaben zu Projektpartnern, die für die Umsetzung der Maßnahme eingebunden werden sollen
- Gegebenenfalls Erläuterungen zum Kosten- und Finanzierungsplan
- Zeitplan zur geplanten Umsetzung der Maßnahme
3.6 Welche Nachweise müssen erbracht werden?
- Bei Antragstellung muss die De-minimis-Erklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden. Achtung: Seit 01. Juli 2024 ist eine geänderte De-minimis-Verordnung in Kraft getreten. Bitte unbedingt das aktuelle Formular auf der Homepage des StMWi herunterladen!
- Im Formular „Zuwendungsantrag Projektförderung“ ist die Frage nach der Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz aufgeführt. Dieser Punkt muss vor Antragstellung mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden, falls der aktuelle Status nicht bekannt ist.
Nach Bewilligung des Antrags:
Die Auflagen der Bewilligungsstelle sind dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen.
3.7 Die De-minimis-Verordnung wurde verändert. Was muss ich beachten?
Seit dem 01. Juli 2024 gilt eine geänderte Fassung der De-minimis-Verordnung. Die De-minimis-Verordnung ist Teil der Rechtsgrundlagen, auf Basis derer eine Zuwendung erteilt werden kann. Die aktuelle Regelung ermöglicht eine Zuwendung unter der Voraussetzung, dass du im Zeitraum von drei Jahren insgesamt nicht mehr als 300.000 Euro an Förderung nach der De-minimis-Verordnung erhalten hast (vormals lag die maximale Höchstgrenze bei 200.000 Euro in drei Jahren). Du solltest also vom Datum der Antragstellung genau drei Jahre zurück deine Zuwendungsbescheide prüfen: Welche Zuwendung wurde auf Basis der De-minimis-Regelung gewährt? Wie hoch ist die kumulierte Summe? Die zurückliegenden drei Jahre sind als rollierender Zeitraum zu berechnen: Als Endpunkt der drei Jahre gilt das Datum der Antragstellung deines aktuellen Förderantrags, nicht der Beginn des Kalenderjahres.
Beispiel: Dein Antrag auf Zuwendung datiert vom 22. April 2024. Von diesem Zeitpunkt sind drei Jahre auf den Tag genau zurückzurechnen. Startpunkt der drei Jahre ist damit der 22. April 2021. Daher sind im Beispiel alle De-minimis-Förderungen vom 22. April 2021 bis 22. April 2024 für die Berechnung des Schwellenwerts in Höhe von 300.000 Euro zu erfassen.
3.8 Wer prüft den Antrag?
Eine Vorabprüfung zur Einhaltung der formellen Vorgaben nimmt bayernkreativ vor. Inhaltlich nimmt bayernkreativ eine fachliche Stellungnahme vor.
Die entscheidende Prüfung des Antrags erfolgt durch die Bewilligungsstelle, die Regierung von Mittelfranken.
3.9 In welcher Weise erfolgt die Auszahlung?
Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung der Maßnahme über Mittelabrufe durch den Antragstellenden. Diese werden an die Regierung von Mittelfranken gerichtet. Es ist zu beachten, dass die Gelder nach einem Mittelabruf innerhalb von zwei Monaten verwendet werden müssen. Die Anzahl der Mittelabrufe ist grundsätzlich nicht begrenzt. Die bewilligende Stelle schickt den Antragstellenden die entsprechenden Formulare und Erläuterungen zum Prozedere als Anlage zum Bewilligungsbescheid.
4. Fristen und Zeiträume:
4.1 Wie ist der Zeitraum der Antragstellung? / Gibt es Antragsfristen?
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat eine Frist von drei Monaten von der Einreichung der unterzeichneten Originale bis zum Beginn der Veranstaltung eingerichtet.
Anträge für Mittel aus dem laufenden Haushaltsjahr sind bis spätestens Mitte September einzureichen. Anträge, die zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden, können erst im folgenden Haushaltsjahr berücksichtigt werden.
Da die Mittel für die Umsetzung der Richtlinie unter Haushaltsvorbehalt stehen, kann eine Bescheidung im Jahr 2024 erst nach Verabschiedung des Bayerischen Haushalts erfolgen, voraussichtlich ab April oder Mai. Anträge können jedoch schon in den Vormonaten vorbereitet werden.
4.2 Wie sind die Bewilligungszeiträume?
Die Bewilligungszeiträume richten sich nach dem Umfang der Projekte und den Zeitplänen, die mit den Projekten eingereicht werden. Es ist somit problemlos möglich Mittelabrufe im nächsten Jahr zu planen. Hierzu muss in der Projektbeschreibung angegeben werden, wie viele Haushaltsmittel in welchem Jahr benötigt werden (dabei ist zu beachten, dass Gelder nach einem Mittelabruf innerhalb von zwei Monaten verwendet werden müssen, siehe Punkt 3.8). Änderungen sind in begründeten Ausnahmefällen nach Rücksprache und Genehmigung der bewilligenden Stelle möglich.
Projekte können auch über die Laufzeit der Richtlinie hinaus geplant werden, die Richtlinie ist bis 31.12.2024 gültig. Somit können Projekte auch über dieses Datum hinaus noch umgesetzt werden.
4.3 In welchen Fällen müssen Änderungen mitgeteilt werden?
Alle Änderungen müssen der bewilligenden Stelle, der Regierung von Mittelfranken, mitgeteilt werden. Hinweise zum Verfahren finden sich im Bewilligungsbescheid. Nach erfolgreicher Bewilligung ist die Regierung von Mittelfranken Ansprechpartner für alle Fragen zur Umsetzung der Maßnahme.
4.4 Wie erfolgen die Nachweise der Durchführung der geförderten Maßnahmen?
Die Nachweisprüfung erfolgt durch die bewilligende Stelle, die Regierung von Mittelfranken. Alle Hinweise und Informationen werden durch die Regierung von Mittelfranken erteilt.
Zur inhaltlichen Beurteilung der Zielerreichung bei der Umsetzung der geförderten Maßnahme ist es Mitarbeitenden des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und/oder Mitarbeitenden von bayernkreativ zu ermöglichen, beobachtend an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Dabei werden individuell Lösungen gefunden, wie dies geschehen kann, ohne das Projekt zu stören.
4.5 Können Projekte, die bereits begonnen wurden, gefördert werden?
Projekte, die bereits begonnen wurden, für die z. B. schon Verträge unterzeichnet, Reservierungen vorgenommen oder Rechnungen eingegangen sind, können nicht gefördert werden. (-> siehe auch Punkt 4.6 zum vorzeitigen Maßnahmebeginn)
4.6 Besteht die Möglichkeit, einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zu beantragen?
Der vorzeitige Maßnahmebeginn kann während des Prozesses der Antragsprüfung beantragt werden. Ohne die Erteilung des vorzeitigen Maßnahmebeginns können nur allgemeine Vorarbeiten zur Antragserstellung vorgenommen werden. Dazu zählen z. B. der Entwurf eines Konzepts, die Suche nach möglichen Räumen oder Partnern sowie Vorgespräche mit potenziellen Partnern, Referentinnen und Referenten. Die schriftliche Festlegung auf Partner, Räume usw. ist jedoch nicht zulässig. Da allerdings manchmal dringend Reservierungen oder Buchungen für Projekte vorgenommen werden müssen, kann nach Einreichung des vollständigen Antrags per E-Mail an bayernkreativ der vorzeitige Maßnahmebeginn beantragt werden. Über eine Bewilligung entscheidet die Bewilligungsstelle, die Regierung von Mittelfranken, in Absprache mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Achtung:
Die Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmebeginns bedeutet nicht, dass das Vorhaben tatsächlich bewilligt wird. Alle Aktivitäten, die von den Antragstellenden bis zur abschließenden Beurteilung durch die Bewilligungsstelle unternommen werden, werden auf eigenes Risiko durchgeführt. Sie müssen, falls der Antrag nicht bewilligt wird, aus eigenen Mitteln finanziert werden. Aus der Erteilung des vorzeitigen Maßnahmebeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung des Zuwendungsantrags.
5. Erstellung des Kosten- und Finanzierungsplans
5.1 Wie hoch ist der maximale Fördersatz dieser Richtlinie?
Der maximale Fördersatz beträgt im Allgemeinen 50 % der förderfähigen Kosten. Die förderfähigen Kosten sind nicht identisch mit der Summe aller Projektkosten. Die Zuwendungen aus der Richtlinie sind mit anderen Zuwendungen kombinierbar (-> siehe auch Frage 5.2)
5.2 Wie ergibt sich der Maximalbetrag, der über die Richtlinie beantragt werden kann?
Mit dem Formular „Kosten- und Finanzierungsplan“ können die förderfähigen Kosten ermittelt werden. Der Fördersatz für ein Vorhaben liegt bei dieser Richtlinie im Allgemeinen bei max. 50 % der förderfähigen Kosten.
Wichtig: Der Fördersatz von 50 % umfasst lediglich Zuwendungen auf Basis dieser Richtlinie. Um die Projektkosten zu decken, dürfen weitere öffentliche Zuwendungen kombiniert werden, sofern sie keine Doppelförderung darstellen. Insgesamt darf der Satz aller öffentlichen Zuwendungen 90 % der förderfähigen Kosten keinesfalls überschreiten. Es können zum Beispiel Zuwendungen der Kommune oder des Bundes mit Zuwendungen auf Basis dieser Richtlinie kombiniert werden.
5.3 Wie hoch ist die Mindestgrenze für Zuwendungen (Bagatellgrenze)?
Die Bagatellgrenze bei einer Anteilfinanzierung liegt bei 5.000 Euro.
Für die Beantragung einer Pauschale (Festbetragsfinanzierung) liegt die Bagatellgrenze bei 2.000 Euro.
5.4 Gibt es die Möglichkeit, Aktivitäten geringeren Umfangs pauschal abzurechnen?
Es besteht die Möglichkeit Pauschalen für Veranstaltungen zu beantragen:
- 2.000 Euro, Bedingungen: mindestens 30 Teilnehmende und mindestens 2 Referierende
- 5.000 Euro, Bedingungen: mindestens 60 Teilnehmende und mindestens 4 Referierende
Hinweis: Bei der Beantragung einer Pauschale muss der Kosten- und Finanzierungsplan nicht mit eingereicht werden. Es reicht aus, im Antrag darzulegen, dass eine Überförderung oder eine unzulässige Doppelförderung vermieden wird.
5.5 Wie ist vorzugehen, wenn bereits andere öffentliche Hilfen beantragt wurden?
Andere öffentliche finanzielle Zuwendungen müssen im Antragsformular, im Kosten- und Finanzierungsplan sowie in der De-minimis-Erklärung ausgewiesen werden. Da der Eigenanteil 10 % der förderfähigen Kosten nicht unterschreiten darf, dürfen die finanziellen Zuwendungen aus öffentlicher Hand zusammengenommen nicht mehr als 90 % betragen. Der Eigenanteil von 10 % Barmitteln muss immer gewährleistet sein. Unter dem Begriff der Barmittel sind Mittel zu verstehen, die der Antragstellende jederzeit abrufen kann und die zur Kostendeckung tatsächlich zur Verfügung stehen.
Wenn andere öffentliche Zuwendungen beantragt, jedoch noch nicht bewilligt wurden, ist dies in den Formularen entsprechend einzutragen oder zu vermerken.
Wichtig: Bei einer Kombination unterschiedlicher öffentlicher Zuwendungen dürfen Kosten nicht doppelt angegeben werden. Das bedeutet, dass Kosten, die über eine Form der Zuwendung gefördert werden sollen, nicht bei der zweiten Form der Zuwendung wieder aufgenommen werden dürfen. Im Kosten- und Finanzierungsplan muss also gekennzeichnet werden, welche Kosten einer anderen fördergebenden Institution für eine Zuwendung vorgelegt werden. Eine klare Trennung ist bei der Kombination von unterschiedlichen öffentlichen Zuwendungen notwendig.
5.6 Wie soll der Eigenanteil nachgewiesen werden?
Für alle Angaben, sowohl in den Formularen als auch im Kosten- und Finanzierungsplan haftet der Antragstellende. Angaben zum Eigenanteil müssen realistischen Schätzungen, z. B. zum Ticketverkauf oder anderen geplanten Einnahmen, entsprechen. Diese müssen in der Abrechnung nachgewiesen werden. Die Barmittel dürfen 10 % der förderfähigen Kosten nicht unterschreiten. Unter dem Begriff der Barmittel sind Mittel zu verstehen, die der Antragstellende jederzeit tatsächlich abrufen kann und die zur Kostendeckung tatsächlich zur Verfügung stehen.
5.7 Kann der zu erbringende Eigenanteil durch unentgeltliche Projektarbeit ergänzt werden?
Unentgeltliche Projektarbeit kann in den Eigenanteil eingebracht werden (jedoch nicht in die zu erbringende Barmittel). Diese kann in Höhe der bekanntgemachten zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) eingebracht und mit 12,15 Euro pro Stunde angesetzt werden. Sie müssen im Kosten- und Finanzierungsplan gesondert ausgewiesen werden.
6. Weitere Informationen und Hilfestellung
6.1 Wie erhalte ich weitere Informationen?
In regelmäßigen Abständen bietet bayernkreativ Infotermine an. Bei Interesse reicht eine formlose E-Mail-Anfrage an: beratung@bayern-kreativ.de aus.
6.2 Gibt es ein Beratungstelefon zu dem Programm?
Statt kurzen Telefonaten bietet bayernkreativ Gesprächstermine an, die individuell vereinbart werden können. Ein Termin kann über eine formlose E-Mail an beratung@bayern-kreativ.de angefragt werden.
Darüber hinaus bietet bayernkreativ in regelmäßigen Abständen (alle zwei bis drei Wochen) einen Infotermin an. Bei diesem wird zur Richtlinie und zur Antragstellung informiert, die Antragsformulare und der Kosten- und Finanzierungsplan werden vorgestellt.