Land Bayern

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie, insbesondere die fehlenden Veranstaltungen, haben die Kunst- und Kulturschaffenden in ganz Bayern schwer getroffen. Die Bayerische Staatsregierung hat im Oktober 2020 daher weitere Hilfen in Form des Kulturstabilisierungsprogramms 2020/21 beschlossen. Das Programm zielt darauf ab, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für die Akteurinnen und Akteure abzumildern, Existenzen zu sichern und so die vielfältige bayerische Kultur- und Kreativlandschaft zu erhalten.

Kulturstabilisierungsprogramm 2020/21

Mit dem Kulturstabilisierungsprogramm 2020/21 führt der Freistaat Bayern mitunter Programme aus dem Kultur-Rettungsschirm fort, erweitert und/oder ergänzt sie. Neu konzipiert bzw. eingeführt wurden das Soloselbstständigenprogramm als Nachfolger des Künstlerhilfsprogramms sowie das Stipendienprogramm für Nachwuchskünstlerinnen und -künstler.

  • Soloselbstständigenprogramm
    • +++Update vom 23. November 2021: Das ⁣Soloselbstständigenprogramm wird für Künstler*innen sowie Angehörige kulturnaher Berufe bis zum 31. März 2022 verlängert. Für den Zeitraum bis März 2022 kann ein Antrag für eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 1.180 Euro monatlich als Ersatz für entfallende Erwerbseinnahmen gestellt werden. Die Antragstellung für die Monate ab Dezember 2021 ist derzeit noch nicht möglich.
    • +++Update vom 5. Juli 2021: Das Soloselbstständigenprogramm wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert; die Antragsstellung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 ist ab sofort möglich+++ Das Programm richtet sich konkret an freischaffende Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Beruf mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag Antragszeitraum 2020: 1. Oktober 2020, Stichtag Antragszeitraum 2021: 1. Januar 2021). Die Antragsstellung erfolgt weiter über Bayern Innovativ. Voraussetzung ist, dass spätestens seit 1. Februar 2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig (und nicht nur vorübergehend) ausgeübt wird. Weitere Infos zu den Antragsvoraussetzungen findest Du hier.
    • Das Programm dient als Ersatz für entfallene Erwerbseinnahmen und hat zum Ziel, die privaten Lebenshaltungskosten der Betroffenen zu sichern. Beantragt werden kann einmalig eine Finanzhilfe von bis zu 1.180 Euro monatlich für den genannten Zeitraum Januar bis Juni 2021 sowie rückwirkend für die Monate Oktober bis Dezember 2020. Abgelöst wird damit das zum 30. September 2020 ausgelaufene Künstlerhilfsprogramm.
    • Das Soloselbstständigenprogramm ist grundsätzlich sowohl mit der Überbrückungshilfe III des Bundes (inkl. Neustarthile für Soloselbstständige), der bayerischen Lockdown-Hilfe für besonders betroffene Gebiete (Oktoberhilfe), den außerplanmäßigen Wirtschaftshilfen des Bundes (November-/Dezemberhilfe) ebenso wie dem Spielstätten- und Veranstalterprogramm des Freistaats Bayern kumulierbar. Etwaige andere öffentliche Unterstützungsleistungen, die einen vergleichbaren Zweck verfolgen, werden in voller Höhe angerechnet, soweit sich die Leistungszeiträume überschneiden. Eine Überkompensation ist unzulässig.
    • Grundsätzlich gilt, dass die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Antragstellers im Antragszeitraum pandemiebedingt um mindestens 30 Prozent im Vergleich zu den durchschnittlichen Gesamteinnahmen des Vorjahres zurückgegangen sein müssen. Wurde die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2019 aufgenommen, werden als Vergleichszeitraum die vollen Monate des Jahres 2019 seit Aufnahme der Tätigkeit herangezogen, bei einer Aufnahme ab 1. November 2019 die vollen Monate bis einschließlich Februar 2020. Des Weiteren gilt mit der Verlängerung des Programms folgende Ergänzung: Für Personen, die im Jahr 2019, dem Vergleichszeitraum für die Ermittlung des Umsatzrückganges, aus familiären Gründen wie Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen oder wegen Krankheit nicht erwerbstätig waren, werden als Vergleichszeitraum nur diejenigen Monate des Jahres 2019 herangezogen, in denen eine volle Erwerbstätigkeit stattgefunden hat. Wenn im ganzen Jahr 2019 aus den genannten Gründen keine Erwerbstätigkeit stattfand, wird das Jahr 2018 herangezogen.
    • Alle relevanten Dokumente und Antworten auf zentrale Fragen findest Du hier. Zudem wurde ein Info-Telefon eingerichtet. Rufnummer: 089 / 2185 1942 Mo. – Fr. 10:00 -15:00 Uhr.

  • Stipendienprogramm
    • +++Update vom 23. November 2021: Aktuell wird das ⁣Stipendienprogramm bis zum 31. März 2022 weitergeführt. Bis zum 31. Dezember können weiterhin Anträge für den dritten Call eingereicht werden.
    • +++Update vom 5. Juli 2021: Der erste Aufruf zur Antragsstellung („Call“) endete am 31. Mai 2021, der zweite am 31. August 2021; der dritte Call ist am 1. September 2021 gestartet; Anträge sind hier bis spätestens 31. Oktober 2021 zu stellen+++ Das Programm umfasst bis zu 5.000 Stipendien in Höhe von jeweils 5.000 Euro. Die Antragsstellung erfolgt über Bayern Innovativ. Mit der Umsetzung des Stipendienprogramms unterstützt der Freistaat den professionellen Existenzaufbau in der Krise und ermutigt zugleich zur künstlerischen Weiterentwicklung. Weitere Infos zur Antragberechtigung und Antragsstellung findest Du hier.
  • Spielstättenprogramm
    • +++Update vom 28. April 2022: Neue Richtlinien wurden veröffentlicht.
    • +++Update vom 15. März 2022: Das Spielstättenprogramm wird bis 30. Juni 2022 verlängert.
    • +++Update vom 23. November 2021: Das Spielstätten- und Veranstaltungsprogramm wird laut des aktuellsten Bericht aus der Kabinettssitzung bis zum 31. März 2022 fortgeführt.
    • +++Update vom 5. Juli 2021: Das Spielstätten- und Veranstaltungsprogramm wird modifiziert und bis zum 31. Dezember 2021 fortgeführt; stärker einbezogen werden so auch Amateurtheater und gemeinnützige Kulturveranstalter; zudem wird das Programm auf laufende und künftige Bundeshilfen abgestimmt; Anträge für das erste Halbjahr 2021 sind bis 30. September 2021 zu stellen+++ Anträge für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 können bis zum 30. September 2021 gestellt werden. Den Antragslink und weitere Informationen findest Du hier.
  • Hilfsprogramm für die Laienmusik
    • +++Update vom 01.06.2022: Neue Richtlinien wurden veröffentlicht.
    • +++Update vom 01.06.2022: Beschluss des Ministerrats zur Verlängerung des Hilfsprogramms Laienmusik bis 30. Juni 2022. Die Vereine können ihre Förderanträge für das erste Halbjahr 2022 (Kosten im Zeitraum 1.1. – 30.6.2022) rückwirkend im Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2022 bei ihrem Dachverband einreichen  (Ausschlussfrist). Antragsformulare finden Sie hier.
    • Der 31. März 2022 gilt auch als neues Datum für das Hilfsprogramm für Laienmusik.
    • Auch das Hilfsprogramm für die Laienmusik wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert mit dem Ziel, Laienmusikvereine und ihre zahlreichen ehrenamtlichen Musiker und Helfer in der Krise weiterhin zu unterstützen. Antragsbeginn ist der 1. Januar 2021. Die Antragsfrist für das Jahr 2020 endete am 31. Oktober 2020. Weitere Details zum Förderjahr 2021 und zur Antragsstellung folgen. Unterdessen informiert zu diesem und verwandten Themen auch der Bayerische Musikrat.
  • Kino-Anlaufhilfen
    • Die Kinos in Bayern werden bislang mit den vom Ministerrat im Mai 2020 beschlossenen Anlaufhilfen in Höhe von zwölf Mio. Euro unterstützt. Um das Überleben bayerischer Kinos zu sichern, wird die bisher bis Jahresende befristete bayerischen Kino-Anlaufhilfe jetzt bis 30. Juni 2021 verlängert und um weitere zwölf Mio. Euro aufgestockt. Weitere Informationen findest Du hier.

Bayerische Lockdown-Hilfe (Oktoberhilfe)

+++Update: Die Antragsfrist zur Bayrischen Lockdown-Hilfe endete am 30. April 2021.

Für die Unternehmen und Soloselbständigen in Bayern, die schon vor dem am 2. November 2020 beginnenden bundesweiten Lockdown von einem Lockdown auf Kreisebene betroffen waren (Berchtesgadener Land, Rottal-Inn, Augsburg und Rosenheim) gibt es ein eigenes Hilfsprogramm, das die bundesweite „Außerordentliche Wirtschaftshilfe“ (s. Hilfen des Bundes „Novemberhilfe“) ergänzt.

Die „Bayerische Lockdown-Hilfe“ wird im Rahmen der Novemberhilfe durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer) beantragt. Direktanträge ähnlich wie bei der Novemberhilfe sind folglich nicht möglich. Grundlage für die Zahlungen der Oktoberhilfe sind die Umsätze aus dem Referenzmonat Oktober 2019. Erstattet werden 75 Prozent des im Vergleichszeitraum erzielten Umsatzes. Für die Bewilligung zuständig ist die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern. Antragsbeginn ist voraussichtlich Januar 2020.
 
Die Lockdown-Hilfe wird zeitanteilig für die Dauer des Lockdowns in den nachfolgenden Landkreisen gewährt:

  • Landkreis Berchtesgadener Land (Lockdown ab 20. Oktober 2020)
  • Landkreis Rottal-Inn (Lockdown ab 27. Oktober 2020)
  • Stadt Augsburg (Lockdown ab 30. Oktober 2020)
  • Stadt Rosenheim (Lockdown ab 30. Oktober 2020)

Weitere Informationen zu den Corona-Hilfsmaßnahmen des Freistaats Bayern findest Du hier.

Kultur-Rettungsschirm

Der Kultur-Rettungsschirm des Freistaats Bayern umfasst sechs Programme in Höhe von insgesamt rund 210. Mio. Euro. Die Programme sind mit Ausnahme der Regelungen von Ausfallhonoraren und der Förderung von Projektträgern und Institutionen im Kulturbereich mittlerweile ausgelaufen und im Rahmen des Kulturstabilisierungsprogramms 2020/21 (s. oben) weiterentwickelt, verlängert und/oder erweitert worden. Aktuelle Informationen zu den Hilfsprogrammen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (StMWK), Soloselbstständigen-, Spielstätten- und Stipendienprogramm, findest Du dort.

  • Soforthilfe Corona: Förderung von soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstlern mit eigener Betriebsstätte
    • Das Programm „Soforthilfe Corona“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) ist zum 31.05.2020 ausgelaufen. Weitere Informationen findest Du hier.
  • Künstlerhilfsprogramm: Förderung für freischaffende Künstlerinnen und Künstler
    • +++Update vom 18. Dezember 2020: Das Künstlerhilfsprogramm ist zum 30. September 2020 ausgelaufen+++ Aufgrund mangelnder Nachfrage wurde das Programm als solches nicht verlängert. Stattdessen ist die Künstlerförderung neu aufgelegt und durch ein Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe ersetzt worden (s. hierzu auch Kulturstabilisierungsprogramm 2020/21). Anträge auf Finanzhilfe können ab sofort und bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Weitere Informationen zum Soloselbstständigenprogramm findest Du hier.
  • Stabilisierungsprogramm für kulturelle Spielstätten und nichtstaatliche Kunst- und Kultureinrichtungen 
    • +++Update vom 20. November 2020+++ Im Rahmen der Regierungserklärung von Ministerpräsident Söder am 21. Oktober 2020 wurde die Verlängerung und Erweiterung des Spielstättenprogramms über das Jahr 2020 hinaus verkündet. Die Richtlinien wurden mittlerweile um die Gruppe der Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte erweitert und die Laufzeit des Programms bis vorerst 30. Juni 2021 verlängert. Das Gesamtvolumen des Programms erhöht sich um 15. Mio. Euro auf insgesamt 45 Mio. Euro. Anträge sowohl für das zweite Halbjahr 2020 als auch das erste Halbjahr 2021 können ab sofort hier gestellt werden.
  • Hilfsprogramm Laienmusik 
    • +++Update vom 20. November 2020: Auch das Hilfsprogramm für die Laienmusik wird bis zum 31. Juni 2021 verlängert+++ Unterstützt werden mit dem Programm Laienmusikvereine und ihre zahlreichen ehrenamtlichen Musiker und Helfer. Antragsbeginn ist der 1. Januar 2021. Die Antragsfrist für das laufende Jahr 2020 endete am 31. Oktober 2020. Weitere Details zum Förderjahr 2021 und zur Antragsstellung folgen. Unterdessen informiert zu diesem und verwandten Themen auch der Bayerische Musikrat.
  • Regelung von Ausfallhonoraren
    • Honorarkräfte, die an staatlichen Einrichtungen ein vertraglich geregeltes Engagement hatten, das Corona-bedingt abgesagt wurde, können mit einem Ausfallhonorar rechnen. Der Freistaat Bayern orientiert sich dabei an den Regelungen des Bundes, wonach abhängig vom Vertragsinhalt die Zahlungen eines kompletten Ausfallhonorar oder aber bis zu 60 Prozent des vereinbarten Honorars – ohne Gegenleistungen – vorgesehen ist. Das gilt auch für nicht-künstlerische Honorarkräfte wie MaskenbildnerInnen oder TechnikerInnen. Konkret gestaltet sich die Regelung wie folgt:
      •  Bei einem (befristeten) Arbeitsverhältnis wird das Honorar ganz erstattet.
      • Bei einem „freien Dienstverhältnis“ kommt der Freistaat für 60 Prozent bei einer Gage bis 1.000 Euro auf, ab 1.000 Euro zahlt der Freistaat 40 Prozent bis max. 2.500 Euro
  • Förderung von Projektträgern und Institutionen im Kulturbereich
    • Als verantwortliches Ministerium ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK) darum bemüht, staatlich geförderte Projekte (Musik, Theater, Festivals etc.), die aufgrund des Pandemiegeschehens nicht wie geplant durchgeführt werden konnten oder können, flexibel zu handhaben – etwa dadurch, dass Förderzeiträume verschoben, alternative Leistungskomponenten (wie etwa digitale Lösungen) anerkannt und Härtefälle individuell geprüft werden, Das gilt für rund 800 Förderungen mit einem Volumen von 150 Millionen Euro pro Jahr.
Finanzielle Überbrückungshilfen der LfA Förderbank Bayern

Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise stehen Darlehensprodukte der LfA Förderbank sowie verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung. Primäres Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität. Erster Ansprechpartner ist die eigene Hausbank. Die LfA-Förderberatung ist unter folgender Rufnummer zu erreichen: 089 / 21 24 – 10 00. Weitere Informationen zu den verfügbaren Überbrückungshilfen findest Du hier.

Corona-Hotline

Die Hotline der bayerischen Staatsregierung (ab 11.04.2020) steht Dir weiterhin offen für Fragestellungen zu gesundheitlichen Themen, Ausgangsbeschränkungen, Kinderbetreuung und Schule als auch zu Soforthilfen und Unterstützung für Kleinunternehmen und Freiberufler. Zu erreichen ist die Hotline Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr und Samstag von 10:00 bis 15:00 Uhr unter der Nummer 089-122-220.

Denn Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen können sie unter der 116-117 erreichen.

Härtefallhilfe

Bund:

Härtefallhilfen unterstützen Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind, im besonderen Einzelfall. Sie richten sich speziell an solche Unternehmen, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen nicht greifen, zum Beispiel die Überbrückungshilfen, die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe. Alle aktuellen Informationen findest Du hier.

Bayern:

+++ Anträge können noch bis zum 31. März 2022 gestellt werden. +++

Die Härtefallhilfe ergänzt die bestehenden Corona-Hilfsprogramme des Bundes und der Länder. Unternehmen und Selbständige, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen, und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde, können im Rahmen der Härtefallhilfe unterstützt werden. Alle aktuellen Informationen findest Du hier.

Bund

Auch die Bundesregierung schützt mit Maßnahmen in Milliardenhöhe ArbeitnehmerInnen und Unternehmen vor den Folgen des Coronavirus. Zu den beschlossenen Schritten gehören u. a. die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes, Liquiditätshilfen und die Stundung von Steuerzahlungen. Aufgrund der anhaltenden Pandemie-Lage und den damit verbundenen Eindämmungsmaßnahmen, hat die Bundesregierung weitere Hilfen zur Kräftigung der Wirtschaft beschlossen. Berücksichtigt sind dabei auch und gerade die Anliegen der Soloselbstständigen und kleinen Unternehmen.

Novemberhilfe

+++Update: Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2022. Die Änderung gilt für die November- und die Dezemberhilfe. +++

+++Update: Antragsfrist für Corona-Novemberhilfe am 30. April 2021 abgelaufen+++ Der neuerliche, bundesweite Lockdown (Wellenbrecher-Lockdown) bedeutet weitere Verdienstausfülle für die Akteurinnen und Akteure der Kultur- und Kreativwirtschaft. Um die finanziellen Belastungen der Betroffenen abzufedern, hat der Bund außerordentliche Wirtschaftshilfen für den Monat November beschlossen. Adressiert sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen betroffen sind.

Um einen schnellen Start der Hilfen zu gewährleisten, werden seit Ende November 2020 erste Abschlagszahlungen zugunsten von kleinen Unternehmen und Soloselbstständigen und damit auch den Kultur- und Kreativschaffenden gezahlt. Antragsstellung und Auszahlung erfolgen elektronisch über die bundeseinheitliche IP-Plattform der Überbrückungshilfen. Die Bearbeitung des Programms übernimmt für Bayern wie bereits bei der Überbrückungshilfe die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro. Das Gesamtvolumen der Novemberhilfe liegt bei 15 Milliarden Euro.

Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater) entfällt. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten (ELSTER-Zertifikat) direkt antragsberechtigt sein. Direktanträge können hier gestellt werden.

Antragsberechtigt sind sowohl direkt als auch indirekt betroffene Unternehmen und Selbständige. Diese Differenzierung ist insbesondere für die Akteurinnen und Akteure der Kultur- und Kreativwirtschaft relevant. Bei der Gruppe der indirekt Betroffenen wird noch einmal zwischen unmittelbar und mittelbar indirekt betroffenen Unternehmen unterschieden:

  • Unmittelbar indirekt betroffene Unternehmen: 80 Prozent ihrer Umsätze werden regelmäßig mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt.
  • Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen: 80 Prozent ihrer Umsätze werden regelmäßig durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte (z. B. über Buchungsagenturen) erzielt.

Indirekt betroffene Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Weitere Informationen hierzu findest Du hier.

Dezemberhilfe

+++Update: Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2022. Die Änderung gilt für die November- und die Dezemberhilfe. +++

+++Update: Antragsfrist für Dezemberhilfe am 30. April 2021 abgelaufen+++ Der sogenannte Wellenbrecher-Lockdown wurde verlängert und verschärft. Entsprechend haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen / Regierungschefs sich darauf verständigt, dass auch die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen fortgeführt wird. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember kann ab sofort über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden.

Die Novemberhilfe wird demzufolge auf Basis selbiger in den Dezember verlängert, das Regelwerk der Überbrückungshilfe III (s. Absatz „Überbrückungshilfe“) entsprechend angepasst. Die Grafik des Bundesministeriums für Finanzen gibt einen Überblick. Weitere Informationen findest Du hier.

Quelle: BMF

Überbrückungshilfe

+++Update vom 01. April 2022: Anträge auf die verlängerte Überbrückungshilfe IV sind ab jetzt möglich. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antragstellung für die bis Juni 2022 verlängerte Überbrückungshilfe IV freigeschaltet. Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können ab heute Anträge für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen.

+++Update vom 07. Januar 2022: Die Überbrückungshilfe IV (01.01. bis 31.03.) kann ab sofort beantragt werden. Anträge kannst Du hier stellen.

+++Update vom 02. Dezember 2021: Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Aktuell gilt noch bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus, jetzt wird es in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.

+++Update vom 09. Juni 2021: Die Überbrückungshilfe III wird als Überbrückungshilfe III Plus bis zum 30. September 2021 weitergeführt; Förderbedingungen bleiben bestehen; ergänzt wird Programm durch Restart-Prämie mit der Unternehmen höheren Zuschuss zu Personalkosten erhalten können; Antragsfrist für Überbrückungshilfe II am 31. März 2021 abgelaufen; Frist für Änderungsanträge in Zusammenhang mit Überbrückungshilfe II am 31. Mai 2021 abgelaufen+++ Das Bundesprogramm „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten“ ist am 8. Juli 2020 mit einem Volumen von 24,6 Milliarden Euro gestartet. Seitdem wurde das Programm mehrfach angepasst.

Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse (staatliche Transferleistungen, die nicht zurückgezahlt werden müssen) für Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung besonders stark betroffen sind. Förderfähig sind die betrieblichen Fixkosten. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Programmphasen gestalten sich wie folgt:

  • Überbrückungshilfe I: Förderzeitraum Juni bis August 2020. Die Antragsbedingungen für die erste Phase können hier nachgelesen werden. Die Antragsfrist endete am 9. Oktober 2020. Eine rückwirkende Antragsstellung ist nicht möglich.
  • Überbrückungshilfe II: Förderzeitraum September bis Dezember 2020. Anträge für die Überbrückungshilfe II können bis zum 31. März 2021 (vorher 31. Dezember 2020!) gestellt werden. Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Antragsbedingungen und Ähnlichem findest Du hier.
  • Überbrückungshilfe III: Förderzeitraum Januar bis Juni 2021. Die Überbrückungshilfen II sind zum 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Die Bundesregierung hatte sich unterdessen darauf verständigt, die Hilfen über das Jahresende hinaus zu verlängern und auszuweiten. Die sogenannte Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit von sechs Monaten, beginnend am 1. Januar 2021. Eingeschlossen ist dabei die „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Aufgrund der anhaltenden Schließungen („harter Lockdown“) wurde die Überbrückungshilfe III zuletzt noch einmal angepasst. Entsprechende Änderungen lassen sich hier nachlesen. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Bitte beachte, dass ausschließlich prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) berechtigt sind, Anträge zu stellen. Die Steuerberater-Kammern München und Nürnberg helfen Dir gerne einen Steuerberater mit freien Kapazitäten in Deiner Nähe zu finden. Bei entsprechender Antragsberechtigung werden die Kosten für die Antragsstellung anteilig durch die Überbrückungshilfe erstattet.

Nützliche Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zu sämtlichen Überbrückungshilfen gibt es auch hier.

Quelle: BMWi

Neustarthilfe für Soloselbstständige

+++Update vom 15. Juni 2022: Die Antragsfrist für Erstanträge ist beendet.

+++Update vom 23. Mai 2022: Seit dem 23. Mai 2022 bis 30. September 2022 können prüfende Dritte Änderungsanträge stellen. Ab 3. Juni bis 30. September 2022 können Direktantragstellende Änderungsanträge stellen.

+++Update vom 19. Mai 2022: Ab sofort können auch Soloselbstständige ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen.

+++Update vom 14. Januar 2022: Ab sofort können auch Soloselbständige ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Unternehmen und Soloselbstständige, die auch im ersten Quartal 2022 von coronabedingten Beschränkungen stark betroffen sind, erhalten damit weiterhin umfassende Unterstützung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die Neustarthilfe 2022 bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für die volle Laufzeit des Programms. Zudem gibt es auch in anderen Bereichen der Corona-Wirtschaftshilfen Verbesserungen. Die Möglichkeit zur Antragsstellung haben Sie hier.

+++Update vom 06. Dezember 2021: Die Antragsfristen der Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Seit 17. September 2021 können Direktantragsstellende Änderungsanträge zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen der Neustarthilfe Plus Juli bis September stellen sowie ihre Kontoverbindung korrigieren. Seit dem 5. November 2021 können prüfende Dritte eine Änderung der Kontoverbindung vornehmen und seit 12. November 2021 Änderungsanträge zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen stellen. Genauere Informationen findest Du hier.

+++Update vom 02. November 2021: Die Endabrechnung ist seit 29.10.2021 möglich.+++

+++Update vom 09. Juni 2021: Neustarthilfe für Soloselbstständige wird als Neustarthilfe Plus bis zum 30. September 2021 weitergeführt+++ Die Neustarthilfe für Soloselbstständige als Bestandteil der Überbrückungshilfen III adressiert insbesondere KünstlerInnen und Kulturschaffende. In Aussicht gestellt wird mit der Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro (vorher 5.000 Euro) für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 (s. gemeinsame Pressemitteilung des Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministeriums). Auch  kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten können Hilfe beantragen. Die Antragsstellung erfolgt mithilfe des ELSTER-Zertifikats direkt über folgenden Link: direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de  Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Gewürdigt wird mit der Neustarthilfe der Umstand, dass viele Kultur- und Kreativschaffende trotz hoher Umsatzeinbrüche für gewöhnlich – aufgrund der Beschaffenheit ihrer Arbeit – kaum Sach- und Betriebskosten geltend machen können. Gewährt wird die Pauschale (in Ergänzung zur Fixkostenerstattung) in Höhe von 50 Prozent (zunächst waren 25 Prozent vorgesehen) des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019. Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III also keinerlei Fixkosten geltend machen (können), haben so die Möglichkeit auf (weitere) finanzielle Unterstützung.

Voraussetzung ist, dass die Antragstellerin bzw. der Antragssteller im Referenzzeitraum (für gewöhnlich 2019) sein/ihr Einkommen zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Arbeit erzielt hat. Gewährt wird die Pauschale auch nur dann, wenn der Umsatz während der Programmlaufzeit (Dezember 2020 bis Juni 2021) im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

Bei der Neustarthilfe handelt es sich um einen steuerbaren Zuschuss, der aufgrund der Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen ist.

Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen

+++Update 01.06.2022: Es wurden neue Richtlinien veröffentlicht.

+++Update 03.03.2022: Bund und Länder vereinbaren Verlängerungen der Wirtschaftlichkeitshilfe und der Anerkennung freiwilliger Absagen.

Die Wirtschaftlichkeitshilfe wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Damit wird die Laufzeit der Wirtschaftlichkeitshilfe der Laufzeit der Ausfallabsicherung für Veranstaltungen mit über 2.000 Teilnehmenden angeglichen, die weiterhin Veranstaltungstermine bis Ende 2022 gegen pandemiebedingte Ausfälle absichert. Zudem wird der Zeitraum, in dem freiwillige Absagen im Rahmen der Ausfallabsicherungen anerkannt werden, um einen Monat verlängert. Der Sonderfonds erkennt demnach freiwillige Absagen von Kulturveranstaltungen, die vom 18. November 2021 bis 31. März 2022 stattfinden sollten, als „pandemiebedingt“ an. Dies gilt unabhängig von der Verordnungslage in den jeweiligen Bundesländern und für Veranstaltungen aller Größen. Auch Verschiebungen sind möglich.

+++Neuigkeiten vom 03.03.2022 für Tourneeveranstaltungen: Vorabprüfung des Antrags

Deine Tourneeveranstaltungen sollen verschoben oder abgesagt werden? Jetzt kannst Du vorab durch Vertreter*innen des Sonderfonds Deine Absage oder Verschiebung prüfen lassen. Diese Auskunft ist zwar nicht rechtsverbindlich, kann jedoch trotzdem hilfreich sein beim weiteren Antragsprozedere. Auf der Seite des Sonderfonds gibt es hier weitere Informationen.

+++Update 20.12.2021: Verlängerung der Frist für die Absage von Kulturveranstaltungen: Für Kulturveranstaltungen im Rahmen des Sonderfonds gilt die befristete Sonderregelung (18. November bis 28. Februar 2022): Freiwillige Absagen von Veranstaltungen, die bis zum 31. Januar 2022 geplant sind, werden als „pandemiebedingt“ anerkannt.

Unter folgenden Voraussetzungen wird die Absage als „pandemiebedingt“ akzeptiert:

  • Der geplante Veranstaltungstermin liegt zwischen dem 18. November 2021 und 28. Februar 2022.
  • Die freiwillige Absage erfolgt(e) bis zum 31. Januar 2022; das heißt: die öffentliche Bekanntgabe der Absage muss spätestens bis zum 31. Januar erfolgen und bis zu diesem Datum über die Antragsplattform des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen angezeigt werden.
  • Die Veranstaltung wurde vor der öffentlichen Absage auf der Antragsplattform des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen registriert.
  • Registrierungsdatum der Veranstaltung bis 06. Dezember (einschließlich) oder
  • Registrierungsdatum nach dem 06. Dezember bis 31. Januar 2022, wenn die Planung der Veranstaltung (z.B. Ticketverkauf) nachweislich bis zum 06. Dezember begonnen hat.

+++Update 09.12.2021: Folgende Sonderregelung gelten nun für die freiwillige Absage von Veranstaltungen, die im Zeitraum 18.11.2021-28.02.2022 stattfinden sollten: Der Sonderfonds erkennt freiwillige Absagen von Kulturveranstaltungen, die im Zeitraum vom 18.11.2021 bis 28.02.2022 stattfinden sollten als „pandemiebedingt“ an. Dies gilt unabhängig von der Verordnungslage in den jeweiligen Bundesländern und für Veranstaltungen aller Größen (also sowohl in der „integrierten Ausfallabsicherung“ für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 möglichen Teilnehmern und in der „Ausfallabsicherung“ für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 möglichen Teilnehmern). Es gelten folgende Bedingungen:

  • Der geplante Veranstaltungstermin liegt zwischen dem 18.11.2021 und 28.02.2022.
  • Die freiwillige Absage erfolgt(e) bis zum 23.12.2021
  • Die Veranstaltung wurde vor der öffentlichen Absage auf der IT-Plattform registriert

Handlungsoptionen:

  1. Wirtschaftlichkeitshilfe (nur für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden)
  • Kapazitätsreduzierte Durchführung der Veranstaltung: unter den durch die Verordnungslage gedeckten Voraussetzungen oder aufgrund freiwilliger Selbstbeschränkung
  • Absage der Veranstaltung: aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie und freiwillig unter den oben benannten Voraussetzungen unabhängig von der Verordnungslage im jeweiligen Bundesland

2. Ausfallabsicherung (nur für Veranstaltungen mit über 2.000 Teilnehmenden)

  • Durchführung der Veranstaltung mit Teilabsage
  • Absage der Veranstaltung: aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, Corona-Erkrankungen und coronabedingte Einreiseverbote und freiwillig unter den oben genannten Voraussetzungen unabhängig von der Verordnungslage im jeweiligen Bundesland
  • Verschiebung der Veranstaltung als Sonderfall

Voraussetzungen für die (Teil-) Absage oder Verschiebung der Veranstaltung sind dass,

  • noch keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen oder behördlichen Anordnungen vorliegen
  • der Ticketverkauf bereits gestartet ist
  • die (Teil-)Absage bzw. Verschiebung coronabedingt erfolgt(e)

Alle weitere Informationen finden Sie hier.

+++ Update 15.10.2021: Bund und Länder einigen sich auf wesentliche Erleichterungen in Bezug auf die Antragsstellung. Künftig wird nicht nur eine rechtlich zwingende, sondern auch eine freiwillige Beschränkung aufgrund eines Hygienekonzepts als Grundlage für eine Förderung anerkannt. +++

Die Pandemielage verbessert sich und mit ihr die Aussicht auf ein verantwortungsvolles, regelkonformes Wiederbeleben der Kultur im physischen Raum. Hier setzt der Sonderfonds des Bundes, verantwortet vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) und der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM), an und schafft Hilfe durch folgende zwei Maßnahmen:

  • Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Kulturveranstaltungen (bis zu 2.000 Personen): Corona-bedingt werden manche Kulturveranstaltungen aufgrund geltender Hygienevorschriften nur mit reduziertem Publikum und Unterhalb der Grenze der Wirtschaftlichkeit stattfinden können. Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe werden eventuelle Verluste der Veranstalterinnen und Veranstalter ausgeglichen. Sie wird gestaffelt ab dem 1. Juli 2021 bis zum 31. Juli 2021 für kleinere Kulturveranstaltungen mit bis zu 500 Personen und ab dem 1. August 2021 bis zum 31. März 2022 für Kulturveranstaltungen mit bis zu 2.000 Personen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus wird es auch für Veranstaltungen mit unter 2.000 Personen eine Ausfallversicherung geben, sollten Veranstaltungen pandemiebedingt abgesagt werden müssen. Hier findest Du weitere Informationen.
  • Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen (ab 2.000 Personen): größere Veranstaltungen sind planungs- und vorbereitungsintensiv und aufgrund des langen Vorlaufs bei gleichzeitig volatiler Pandemielage verbunden mit teils erheblichen finanziellen Risiken. Corona-bedingte Absagen oder Verschiebungen sind nicht auszuschließen, gleichwohl lassen sich derartige Pandemierisiken derzeit nicht über den Versicherungsmarkt abdecken. Daher bietet der Sonderfonds des Bundes als zweiten Hilfs-Baustein eine Ausfallabsicherung für größere Veranstaltungen, die zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. Dezember 2022 stattfinden. Weitere Informationen findest Du hier.

Die Umsetzung des Sonderfonds des Bundes erfolgt über die Kulturministerien der Länder. Die dortigen Kulturbehörden oder andere beauftragte Stellen sind zuständig für die Prüfung und Bewilligung der Anträge.

Die Registrierung der Anträge erfolgt über eine Internetplattform, die von der Freien und Hansestadt Hamburg für alle Länder betreut wird. Um Rückfragen von Veranstalterinnen und Veranstaltern beantworten zu können, wird eine telefonische Beratungshotline der Länder geschaltet. Das Land Nordrhein-Westfalen organisiert den Aufbau und die Betreuung dieser bundeseinheitlichen Hotline.

NEUSTART KULTUR

+++ Update vom 23. August 2022: LIVE: NEUSTART KULTUR 2: Förderung für Festivals, Veranstalter: innen und Musikclubs bis Juni 2023 verlängert. Veranstalter: innen und Festivalmacher: innen können weiter in 15 Kategorien bis zu 800.000 Euro beantragen; aktuell sind noch 4 Millionen Euro verfügbar. Zudem können auch die Musikclubbetreiber: innen die Mittel bis Juni 2023 verwenden. Im Rahmen von NEUSTART KULTUR fördert die Initiative Musik bereits über 2.400 Projekte im Live-Sektor und über 2.200 im Rahmen der Künstler: innenförderung.

+++ Update vom 10. Dezember 2021: Informationen zur zweiten Ausschreibungsrunde NEUSTART KULTUR (2021). Mit den Fördermaßnahmen „Programm 2“ und „Zentren 2“ des Programms NEUSTART KULTUR der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien fördert der Bundesverband Soziokultur erneut Maßnahmen für die Erhaltung und Stärkung von Kulturzentren, Literaturhäusern und soziokulturellen Zentren sowie kultureller Initiativen. Die Umsetzung der Maßnahmen ist für das Jahr 2022 vorgesehen.

Weitere Informationen zu den Fördermaßnahmen findest Du hier. +++

Mit dem Programm NEUSTART KULTUR hat die Bundesregierung Anfang August ein umfangreiches Rettungs- und Zukunftsprogramm für den Kultur- und Medienbereich aufgelegt. Gefördert werden pandemiebedingte Investitionen und Projekte unterschiedlicher Sparten und vor allem jener Kultureinrichtungen, die überwiegend privat finanziert sind. Ziel ist es, die sichere Öffnung dieser Einrichtungen zu ermöglichen und so den Akteurinnen und Akteuren eine konkrete Erwerbs- und Zukunftsperspektive zu bieten.

Insgesamt umfasst NEUSTART KULTUR bis dato mehr als 50 Teilprogramme, die in enger Abstimmung mit den unterschiedlichen Dachverbänden der Sparten entwickelt und realisiert wurden und werden. Eine gute Übersicht der Programme findet sich hier. Finanziert werden schwerpunktmäßig folgende Maßnahmen:

  • Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen
    • Rund 250 Millionen Euro sind eingeplant, um Kultureinrichtungen und -akteure bei der Wiedereröffnung und dem wiederaufgenommen Betrieb zu unterstützen. Die Mittel sollen vor allem Einrichtungen zugutekommen, deren regelmäßiger Betrieb nicht überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert wird, sowie soziokulturellen Zentren. Gefördert werden beispielsweise der Einbau von Schutzvorrichtungen, die Optimierung der Besuchersteuerung sowie die Modernisierung von Belüftungssystemen.
  • Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur und Nothilfen
    • Mit bis zu 480 Millionen Euro sollen vor allem die vielen kleineren und mittleren, privatwirtschaftlich finanzierten Kulturstätten und –projekte darin unterstützt werden, ihre künstlerische Arbeit wiederaufzunehmen und neue Aufträge an freiberuflich Tätige und Soloselbständige zu vergeben.
  • Förderung alternativer, auch digitaler Angebote
    • Für alternative, insbesondere auch digitale Angebote stehen 150 Millionen Euro bereit. Profitieren sollen Projekte im Kontext Museum 4.0 sowie neue Formate der Digitalisierungsoffensive des Bundes, die der Vermittlung, Vernetzung und Verständigung im Kulturbereich dienen.
  • Unterstützung bundesgeförderter Kultureinrichtungen und –projekte
    • 100 Millionen Euro gibt es für regelmäßig geförderte Kultureinrichtungen, um coronabedingte Einnahmeausfälle und Mehrausgaben auszugleichen. Bei gemeinsam mit Ländern bzw. Kommunen getragenen Einrichtungen und Projekten leistet der Bund seinen Anteil an der Kofinanzierung.
    • Im Programm NEUSTART KULTUR enthalten sind zudem Hilfen in Höhe von 20 Millionen Euro für den privaten Rundfunk, der durch den Einbruch an Werbeeinnahmen schwer getroffen wurde.
  • Neues Förderprogramm für Lüftungsanlagen – Ergänzung zum Programm NEUSTART KULTUR
    • In Kraft getreten ist am 20. Oktober 2020 zudem die Förderrichtlinie „Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“. Diese ergänzt die Programme des BKM für pandemiebedingte Investitionen im Rahmen von NEUSTART KULUTUR. Insgesamt stehen für derartige Maßnahmen an raumlufttechnischen Anlagen 500 Millionen Euro bis 2024 zur Verfügung, für das Jahr 2021 sind 200 Millionen Euro vorgesehen.
    • Der Innenraum-Lufthygiene kommt insbesondere in der Gestaltungswelt der Kultur besondere Bedeutung zu, wo das gemeinsame Erleben von Kunst Interaktion und Nähe bedeutet.

Eine Übersicht weiterer Hilfen findest Du hier. Informationen zur Kumulierbarkeit von Überbrückungs- und Soforthilfen kannst Du hier nachlesen.

Kultursommer 2021

+++ Update vom 26.05.2021: Entscheidung, welche Städte und Landkreise gefördert werden, gefallen: Bewilligt wurden 117 Anträge, 63 kreisfreie Städte und 54 Landkreise werden bundesweit unterstützt+++ Das kulturelle Leben soll pandemiekompatibel in den öffentlichen, analogen Raum zurückkehren. Es gilt neue Perspektiven für Künstlerinnen und Künstler zu schaffen und bundesweit Städte und Landkreise bei der Entwicklung eines sicheren und verantwortungsvollen Kulturprogramms zu unterstützen. Aus diesem Grund stellt die Kulturstiftung des Bundes im Rahmen des antragsoffenen Förderprogramms „Kultursommer 2021“ kurzfristig 30,5 Mio. Euro (geschöpft aus dem Rettungs- und Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR) bereit. Förderanträge können bis zum 22. April 2021 über das Online-Antragsformular eingereicht werden. Die Auswahlsitzung findet voraussichtlich am 20. Mai statt.

Antragsberechtigt sind kreisfreie Städte und Landkreise. Voraussetzung für die Förderung im Programm ist die Entwicklung eines neuen Kulturprogramms. Regelmäßig stattfindende Festivals wie etwa jährliche Sommerfestivals oder Stadtfeste können nicht gefördert werden – gefördert werden jedoch Veranstaltungen, die zusätzlich dazu stattfinden. Zwingend erforderlich ist außerdem ein Hygienekonzept.

Corona-Hotlines

Novemberhilfe und Überbrückungshilfe

  • Hotline Direktantrag Soloselbständige
    Du bist soloselbständig, hast bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt und möchtest mit dem Direktantrag im eigenem Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5000,- Euro Novemberhilfe beantragen? Wende Dich an den Service-Desk für Solo-Selbständige: Service-Hotline +49 30-1200 21034 Mo bis Fr 8:00 bis 18:00 Uhr
  • Hotline für prüfende Dritte
    Sie sind in der Steuerberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung, als Rechtsanwalt oder -anwältin tätig und haben Fragen zum Antragsverfahren der Überbrückungshilfe und der Novemberhilfe?Wenden Sie sich an den Service-Desk: Service-Hotline +49 30-52685087 Mo bis Fr 8:00 bis 18:00 Uhr

Weitere Hotlines und Informationsangebote zum Coronavirus findest Du / finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Kommunen

Kulturreferat der Stadt Nürnberg.

Das Kulturreferat der Stadt Nürnberg hat ein spendenfinanziertes Soforthilfeprogramm angestoßen. Bürgerinnen und Bürger können über die Online-Spenden-Plattform „Gut für Nürnberg“ so einen Beitrag leisten zur Erhaltung des vielfältigen Kulturlebens in der Stadt. Die Sparkasse Nürnberg hat mit 25.000 Euro den Grundstock gelegt. Das Antragsformular auf Unterstützung richtet Ihr bitte direkt an das Kulturreferat der Stadt unter buendnis-fuer-kultur@stadt.nuernberg.de. Weitere Informationen gibt es hier.

Die Stadt Nürnberg hat außerdem einen kommunalen Rettungsschirm “Kultur-Projekte / Kultur-Struktur während der Corona-Krise” für Künstler*innen sowie Kulturschaffende mit einem Gesamtetat von 100.000 Euro aufgesetzt.

Arbeitsgemeinschaft Kultur im Großraum Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach (ARGE).

+++Update+++ Antragfrist war der 15. Juni 2020.

Die Arbeitsgemeinschaft Kultur im Großraum Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach (ARGE) unterstützt 100 Künstlerinnen und Künstler aus der Region mit Konzeptions-Aufträgen für insgesamt 100.000 Euro.

Zur Unterstützung der Künstlerinnen und Künstler in der Corona-Krise vergibt die Arbeitsgemeinschaft Kultur im Großraum Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach (ARGE) ab sofort 100 Aufträge für konzeptionelle Arbeiten. Jedes ausgearbeitete Konzept wird mit 1.000 Euro honoriert. Damit finanzieren die vier Städte einen Arbeitsbereich, der durch Zuschussprogramme nicht oder nur unzureichend erfasst wird. Einige ausgewählte Konzepte sollen später durch die ARGE bzw. die Kulturämter der Städte ermöglicht werden.
Bewerben können sich alle Künstlerinnen und Künstler, die ihren Lebensunterhalt überwiegend mit ihrer künstlerischen Tätigkeit bestreiten und ihren Wohnsitz in Nürnberg, Fürth, Erlangen oder Schwabach haben. Die Details zum Verfahren, Ansprechpartner usw. findest Du unter www.kultur-im-grossraum.de.

Förderung Crowdfunding-Kampagne Landeshauptstadt München.

+++Update: Seit 1. August 2020 beträgt der Zuschuss zu Kreativleistungen 75 Prozent (statt wie in den Monaten zuvor 90 Prozent). Die Sonderkonditionen sind gültig bis voraussichtlich 30. Juni 2021+++

Du planst eine Crowdfunding-Kampagne? Du benötigst Unterstützung beim Erstellen von Film, Logo oder Text?
Ob Imagefilm, Texte, Logos, Fotos, eine gute Story oder Pressearbeit – schon vor dem Start einer Crowdfunding-Kampagne kommt auf Dich als Projektstarter einiges an Arbeit zu. Und damit Deine Kampagne auch erfolgreich wird, ist ein professioneller, kreativer Auftritt enorm wichtig.
Die Landeshauptstadt München bietet mit dem „Förderprogramm Crowdfunding-Kampagne“ die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für alle Kreativleistungen rund um die Crowdfunding-Kampagne! So kannst Du gleich von Beginn an mit Profis zusammenarbeiten.

Ab sofort kann für die kreativen Dienstleistungen, die für die Vorbereitung der Kampagne benötigt werden, ein Zuschuss von 90 Prozent – statt wie bisher 50 Prozent – (bis zu max. 3.000 Euro) gewährt werden, d. h. Du zahlst maximal 333 Euro für z. B. Filmerstellung, Logo, PR oder Text.
Damit möchte das Referat für Arbeit und Wirtschaft Projektstarter*innen und ihre Ideen unterstützten und auf der anderen Seite die Auftragssituation der lokalen Kultur- und Kreativwirtschaft während der Corona-Krise stärken. Das Angebot gilt voraussichtlich bis Ende Mai 2020.

Weitere Infromationen findest Du unter https://www.muenchen.de/rathaus/wirtschaft/gruendung/finanzierung/crowdfunding-foerderung.html.