Im Folgenden haben wir für dich Informationen zusammengetragen, die dir helfen können, deine finanzielle Situation zumindest kurzweilig zu entlasten.

Kurzarbeit

+++ Update vom 30. November 2021: Die Verlängerung der Sonderregelungen zur Kurzarbeit um weitere drei Monate bis Ende März 2022 ist vorgesehen. Erste Informationen finden Sie hier.

  • Die Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden.
  • Beschluss vom 23. April: Das Kurzarbeitergeld wird (gestaffelt und vorerst bis zum Jahresende) angehoben: Ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent des letzten Nettolohns (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem achten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent mit Kindern). Bisher sind es 60 Prozent oder 67 Prozent des Lohns für Menschen mit Kindern.

Wichtig: Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis 31. Dezember 2021 gilt nur, wenn Du spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten hast.

Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld gelten noch bis zum 31.12.21, wenn Du spätestens für Juni 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten hast.

Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, Deine zuständige Arbeitsagentur sowie eine Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion findest Du auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus 

Steuerstundung und weitere Anpassungen

+++ Update vom 22. Dezember 2020: Die im März 2020 vereinbarten steuerlichen Maßnahmen zur Abmilderung Corona-bedingter Härten (Stundung, Vollstreckungsaufschub, Anpassung von Vorauszahlungen) wurden angepasst bzw. verlängert:

Stundungen im vereinfachten Verfahren:

  • Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern stellen.
  • Die Stundungen sind längstens bis zum 31. März 2022 zu gewähren. Über den 31. März 2022 hinaus können Anschlussstundungen für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

  • Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren+++

Auf Antrag können Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer gestundet, laufende Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden. Ggf. können auch Säumniszuschläge erlassen und Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden. Zur Klärung Deiner speziellen Situation wende Dich bitte direkt telefonisch an das für Dich zuständige Finanzamt. Den Antrag zur Steuerstundung findest Du hier.

Kredite
  1. KfW-Sonderprogramm

Das KfW-Sonderprogramm steht gewerblichen Unternehmen jeder Größenordnung sowie den freien Berufen in zwei Varianten offen: für junge Unternehmen bis zu fünf Jahren als ERP-Gründerkredit Universell und für ältere Unternehmen über fünf Jahre als KfW-Unternehmerkredit. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu zehn Millionen Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Das Sonderprogramm 2020 steht bis zum 31. Dezember 2021 zur Verfügung.

2. KfW-Schnellkredit

In Ergänzung zum KfW-Sonderprogramm können kleine und mittlere Unternehmen bis 31. Dezember 2021 Kredite für Betriebsmittel und Investitionen in Höhe von maximal 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 bei 100-prozentiger Haftungsfreistellung erhalten. Seit dem 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit auch für Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Möglich ist ab dem 16. November 2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

3. KfW-Investitionskredit für kommunale und soziale Unternehmen

Kommunale und soziale Unternehmen können im Rahmen des Kredits auch Betriebsmittel finanzieren. Die bis 30. Juni 2021 befristete Betriebsmittelvariante wird erneut bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. 

Alle weiteren Informationen zu den Krediten finden Sie hier. Die Antragstellung für Kredite erfolgt über Ihren Finanzierungspartner. Die KfW unterstützt die digitale Suche nach einem Finanzierungspartner.

Überziehungskredit (Kontokorrentkredit)

Analog zum privaten Dispositionskredit kannst Du bei Deiner Hausbank einen Kontokorrentkredit beantragen. Überziehungskredite sind darauf angelegt, kurzzeitige finanzielle Engpässe zu überbrücken. Zu beachten sind die vergleichsweise hohen Zinsen. Bitte wende Dich für weitere Informationen an Deine Hausbank.

Bürgschaften

Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel und Investitionsfinanzierungen (Darlehen, Kontokorrent- und Avalrahmen oder Leasingfinanzierungen) zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von 2,5 Mio. Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet. Die Programme sind grundsätzlich branchenoffen und stehen insbesondere auch kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung. Auch Kleinstbetriebe und Solo-Selbständige können Unterstützung erhalten. Für kleinere Bürgschaften bietet der Bund weitere Spielräume an, die die Prozesse beschleunigen sollen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Entschädigung bei Verdienstausfall durch Quarantäne

Wer aufgrund des Coronavirus offiziell unter Quarantäne gestellt wird, einem Tätigkeitsverbot unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann nach § 56 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung erhalten. Selbstständige und Freiberufler wenden sich in diesem Falle direkt an ihr zuständiges Gesundheitsamt. Grundlage der Berechnung für die Entschädigung ist der Steuerbescheid. Wer als Selbstständiger nicht gesetzlich kranken-, renten- und pflegeversichert ist, hat außerdem Anspruch auf Erstattung seiner/ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. Weitere Informationen erhältst Du hier.

Zahlungserleichterung und -aufschub

Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgebern können nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV gestundet werden. Dies trifft dann zu, wenn die sofortige Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist. Ansprechpartner sind die jeweiligen Krankenkassen, bei denen die Arbeitnehmer*innen versichert sind.

Selbstständige haben u. U. die Möglichkeit, nach Rücksprache mit ihrer Krankenkasse, ihre Beträge auf den Mindestsatz zu reduzieren. Ansonsten können sie einen Stundungsantrag aufgrund Corona-bedingter Auftragsausfälle stellen.

Für Versicherte der Künstlersozialkasse (KSK) ergeben sich zweierlei Möglichkeiten der finanziellen Entlastung: 1. durch Beantragung eines Zahlungsaufschubs (Stundung von Beiträgen) bis zunächst 30. Juni 2020, per E-Mail und mit kurzer Begründung an auskunft@kuenstlersozialkasse.de, und 2. durch Korrektur der Einkommenserwartung. Bitte bedenken Sie, dass die gestundeten Beiträge in voller Summe am 05. Juli fällig werden. Auch über den 30. Juni 2020 hinaus kann eine Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden, wenn akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt gemäß Mitteilung der KSK vom 16. März 2020 bis auf weiteres auch dann erhalten, wenn Pandemie-bedingt das Mindesteinkommen von 3.900 Euro jährlich nach aktueller Einschätzung nicht erreicht wird. Weitere Infos findet Ihr hier.

Künstlersozialabgabepflichtige Unternehmen können dreierlei Maßnahmen ergreifen: 1. Beantragung einer Verlängerung (bis 30. Juni 2020) der gesetzlichen Abgabefrist zur Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des Jahres 2019, per E-Mail und mit kurzer Begründung an abgabe@kuenstlersozialkasse.de, 2. Antragstellung auf Stundung (bis zunächst 30. Juni 2020) oder Ratenzahlung, per E-Mail und mit kurzer Begründung an abgabe@kuenstlersozialkasse.de sowie 3. Antragstellung auf Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlungen, telefonisch oder per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de. Weitere Infos findet Ihr hier.

Ausfallhonorare

Ob Ihr vom Auftraggeber ein Ausfallhonorar bekommt, hängt von Euren individuellen Vertragsbedingungen ab. Auch mündlich oder per SMS/WhatsApp geschlossene Vereinbarungen sind wirksam. Achtet beim Abschluss neuer Verträge darauf, dass es Regelungen über Ausfallhonorare gibt. Habt Ihr in einem Projekt bereits Teilleistungen erbracht, besteht zumindest anteilig Anspruch auf das Honorar.

Fördermittel für laufende Projekte

Sie setzen gerade mit Hilfe von Fördermitteln ein Projekt um und müssen Veranstaltungen und/oder Reisen absagen? Wie sich das auf die Abrechnung der Fördermittel auswirkt, dazu gibt keine allgemeingültige Regelung. Es ist davon auszugehen, dass die fördernden Stellen die Projektträger in Kürze individuell informieren werden. Zahlreiche Verbände setzen sich aktuell dafür ein, dass die aktuelle Situation sich nicht negativ auf die Zuwendungsempfänger und die beteiligten Kultur- und Kreativschaffenden auswirkt.