Die Antragsfrist für die Bewilligungszeiträume 2. Halbjahr 2021 und 1. Quartal 2022 im Spielstätten- und Veranstalterprogramm wird auf 10. Juni 2022 verkürzt. Die Verkürzung der Frist dient der Einhaltung europarechtlicher Beihilferegelungen. Die entsprechende Änderung der Richtlinie wird aktuell vorbereitet und zeitnah veröffentlicht.

Neue Frist gilt auch für das 2. Quartal 2022

Die Frist dient dem Interesse der Antragstellenden, da im Hinblick auf die zum 01. Juli 2022 auslaufende 5. Bundesregelung „Kleinbeihilfen“ die beihilferechtliche Grundlage der Finanzhilfe ansonsten nicht gewährleistet werden könnte. Der Freistaat Bayern hat auf die Geltungsdauer der beihilferechtlichen Grundlagen keinen Einfluss.

Bei Fristeinhaltung vorläufige Mitteilung

Bei Einhaltung der neuen Antragsfrist erhalten die Antragstellenden bis zum Auslaufen der Beihilferegelungen am 30. Juni 2022 eine vorläufige Mitteilung. Mit dieser vorläufigen Mitteilung ist noch kein Anspruch auf Zahlung verbunden. Eine abschließende Prüfung, Bewilligung und Zahlung kann erst erfolgen, wenn alle Unterlagen, insbesondere die zur Antragstellung beim Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, vorliegen.

Wichtiger Hinweis für Antragsstellende

Um die rechtzeitige Bearbeitung deines Antrags gewährleisten zu können, ist es dringend erforderlich, dass bis spätestens 10. Juni 2022 ein Antrag im Antragssystem hinterlegt ist.