Die Bayerische Staatsregierung hat im Rahmen ihrer Kabinettssitzung vom 17. März 2020 beschlossen, schnell und unbürokratisch Hilfe für kleine Betriebe (bis zu 250 Mitarbeiter*innen) aus stark betroffenen Branchen zu leisten. Die Soforthilfe wird nach Betriebsgröße gestaffelt und beträgt mittlerweile bis zu 50.000 Euro (einschließlich Bundes-Soforthilfe). Adressiert sind ausdrücklich auch die Akteure der Kultur- und Kreativwirtschaft. Auszahlungen erfolgen seit dem 19. März 2020.

 Update vom 31. März 2020 

Die Antragsvoraussetzungen wurden seitens des StMWi am 31. März 2020 wie folgt präzisiert:

„Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. […] Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.“

Es folgen Informationen der StMWi-Homepage:

 Antragsberechtigte 

Anträge können von Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten gilt:

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und Unternehmen (bis zu 10 Beschäftigten: einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion), die
a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind,
und in beiden Fällen
b) ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und
c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Liquiditätsengpass bedeutet, dass der Antragsteller durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

 Höhe der Soforthilfe 

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro (zuvor 5.000 Euro),
  • bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro (zuvor 7.500 Euro),
  • bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro (zuvor 15.000 Euro),
  • bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro (zuvor 30.000 Euro).

 Antragsformular 

Der Antrag kann jetzt online ausgefüllt werden.

 Verfahren 

Hier können Sie ab sofort Ihren Antrag für die Soforthilfe-Programme des Bundes bzw. des Freistaates Bayern ausschließlich online einreichen.

Bitte stellen Sie den Antrag nur einmal. Nach der Eingabe der Anzahl Ihrer Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob bei Ihnen das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das für Sie einschlägige Antragsformular.

Unter Nr. 5 des Antragsformulars ist die Höhe des Liquiditäts­engpasses konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.

Anträge, die Sie per PDF oder per Post an die Bewilligungs­behörden senden, können ab sofort nicht mehr bearbeitet werden.

Nach der erfolgreichen Antragsstellung erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse. Wir bitten Sie um Verständnis, dass aufgrund der hohen Anzahl an eingehenden Anträgen keine Rückfragen zum Bearbeitungsstand des Antrags beantwortet werden können.

Ihr Antrag wird schnellstmöglich von der örtlich zuständigen Bewilligungs­behörde bearbeitet und die Soforthilfe wird unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Liegt die Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Stadtgebiet München ist Bewilligungs­behörde die Stadt München.

Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass jeder Fall, der bekannt wird, angezeigt wird und die Soforthilfe zurückzuzahlen ist.

Es wird dringend gebeten, keine Förderanträge an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu schicken bzw. zu mailen.

 Zuständige Bewilligungs- und Vollzugsbehörden 

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die für den Antragsteller örtlich zuständige Vollzugsbehörde.

Stadtgebiet München
Landeshauptstadt München
Referat für Arbeit und Wirtschaft
Herzog-Wilhelm-Straße 15
80331 München
Tel: 089 233-22070
E-Mailwirtschaft-corona@muenchen.de
Internet: www.muenchen.de/arbeitundwirtschaft

Regierungsbezirk Oberbayern außer Stadtgebiet München
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefon: 089 2176-0
E-Mailsoforthilfe_corona@reg-ob.bayern.de
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de

Regierungsbezirk Niederbayern
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Tel: 0871 808-2022
E-Mailsoforthilfe-corona@reg-nb.bayern.de
Internet: www.regierung.niederbayern.bayern.de

Regierungsbezirk Oberpfalz
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Tel: 0941 5680-1141
E-MailCorona-Soforthilfe-fuer-Unternehmen@reg-opf.bayern.de
Internet: www.regierung.oberpfalz.bayern.de

Regierungsbezirk Oberfranken
Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Tel: 0921 604-1309
E-Mailsachgebiet20@reg-ofr.bayern.de
Internet: www.regierung.oberfranken.bayern.de

Regierungsbezirk Mittelfranken
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Tel: 0981 53-1320
E-Mailsoforthilfe.corona@reg-mfr.bayern.de
Internet: www.regierung.mittelfranken.bayern.de

Regierungsbezirk Unterfranken
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Telefon: 0931 380-1273
E-Mailsoforthilfecorona@reg-ufr.bayern.de
Internet: www.regierung.unterfranken.bayern.de

Regierungsbezirk Schwaben
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Telefon: 0821 327-2428
E-Mailsoforthilfe-corona@reg-schw.bayern.de
Internet: www.regierung.schwaben.bayern.de