Verordnung zur Änderung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 18. März 2022
- Es entfallen die noch verbliebenen allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
- Es entfallen die bestehenden Kapazitätsgrenzen und Personenobergrenzen.
- Für Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen, Sportveranstaltungen außerhalb der eigenen sportlichen Betätigung, den Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Messen, Tagungen, Kongressen, zoologischen und botanischen Gärten, Freizeiteinrichtungen einschließlich Freizeitparks, Bädern, Thermen, Saunen, Ausflugsschiffen außerhalb des Linienverkehrs, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen und infektiologisch gelten 2G (geimpft oder genesen oder unter 14 Jahre alt).
- Für oben genannte Veranstaltungen gilt weiterhin eine Maskenpflicht auch dann, wenn am festen Sitz- oder Stehplatz ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht entfällt bei diesen Veranstaltungen künftig aber nicht nur – wie bisher – wenn die Gäste am Tisch sitzen, sondern immer dann, wenn sich die Gäste am Tisch befinden. Auf diese Weise kann beispielsweise auch bei Stehempfängen die Maske am (Steh-)Tisch abgenommen werden.
- Das infektionsschutzrechtliche Verbot von Volksfesten und Jahresmärkten und das infektionsschutzrechtliche Verbot des Feierns auf öffentlichen Plätzen und Anlagen wird aufgehoben.
- Durch die Änderung entfällt die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler der Grundschulstufe und der Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen im Klassenzimmer am Platz, soweit die entsprechende Schule an dem PCR-Pool-Testungsverfahren teilnimmt.
Die 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird bis einschließlich 23. Februar 2022 verlängert und zum 17. Februar 2022 erneut angepasst:
- Geimpfte und Genesene benötigen bei Sport-, Kultur- und Freizeitveranstaltungen keine Booster-Impfung oder negativen Test mehr, es gilt hier fortan 2G.
- Für Hochschulen, bei der außerschulischen Bildung, beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, in Musikschulen, Bibliotheken und Archiven sowie in Museen, Ausstellungen und in Fitnessstudios gilt ab Donnerstag, den 17.02.2022 nur noch 3G. Auch am Arbeitsplatz gilt 3G, Ungeimpfte müssen jedoch mehrmals in der Woche einen Schnelltest oder PCR-Test machen.
- Für Geimpfte und Genesene werden ab dem 17. Februar alle Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen aufgehoben.
Anpassungen der 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 09. Februar 2022.
- Die Regelungen für überregionale Großveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen werden weiter vereinheitlicht. Künftig gilt bei Veranstaltungen (insbesondere Sport) eine allgemeine Kapazitätsgrenze von 50 %. Im Kulturbereich (inklusive Kinos) gilt eine Kapazitätsgrenze von 75 %. Stehplätze sind bei allen Veranstaltungen zugelassen. Wo immer möglich, wird die Einhaltung des Mindestabstands empfohlen. Für alle Veranstaltungen gilt außerdem eine absolute Personenobergrenze von 15.000. Im Übrigen bleibt es bei den bestehenden Regelungen zur Zugangsbeschränkung (2G plus) und FFP2-Maskenpflicht.
- Die tägliche Besucherobergrenze bei Messen wird dementsprechend von 12.500 auf 25.000 Personen erhöht.
- Für Seilbahnen besteht eine Kapazitätsgrenze von 75 %.
- Bäder, Thermen und Saunen sind künftig unter den Bedingungen von 2G zugänglich.
- Körpernahe Dienstleistungen (bisher 2G) sind künftig unter den Bedingungen von 3G zugänglich. Die hier bisher vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung entfällt.
- Die Sperrstunde in der Gastronomie wird aufgehoben.
- Vergleichbar zur Schule soll auch in der Kindertagesbetreuung nach Bekanntwerden eines Infektionsfalls in einer Gruppe ab dem nächsten Tag an fünf Betreuungstagen täglich ein Testnachweis erbracht werden. Hierfür erhalten die Eltern zusätzliche Berechtigungsscheine.
- Die Regelungen zum regionalen Hotspot-Lockdown werden bis einschließlich 23. Februar 2022 weiterhin ausgesetzt.
Anpassungen der 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 27. Januar 2022.
Anpassung der Auslastung auf 50 % zum 27. Januar 2022. Zum 27. Januar ändert sich die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Bei Kulturveranstaltungen gilt nun eine Kapazitätsbeschränkung von 50 % statt wie bisher 25 %.
Anpassungen der 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 12. Januar 2022.
- Wie bislang entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies bereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung (nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung). Die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises entfällt für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).
- Für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird die Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität fortgeführt und soll auch künftig gelten.
- In der Gastronomie gilt weiterhin die 2G-Regelung.
Zum 28. Dezember trat eine Änderungsverordnung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Die Kontaktbeschränkungen werden ausgeweitet.
- Bei privaten Zusammenkünften mit ausschließlich Geimpften und Genesenen sind maximal zehn Personen erlaubt.
- Kinder unter 14 Jahren sind von diesen Kontaktbeschränkungen ausgenommen.
- Das Zuschauerverbot gilt nun auch für große überregionale Kulturveranstaltungen und vergleichbare Veranstaltungen, nicht mehr nur für große Sportveranstaltungen.
- Tanzveranstaltungen sind untersagt, solange es sich nicht um Sportausübung handelt.