Am 16. November treten weitreichende Änderungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft, die auch Auswirkungen auf Kulturveranstaltungen haben. Eine regionale Hotspotregelung gibt einzelne Maßnahmen vor. Bitte informiere dich, welche Regelungen derzeit tatsächlich in deiner Kommune Gültigkeit haben.

Die Krankenhausampel

„Rote“ Krankenhaus-Ampel ab 16.11.2021

Ab Dienstag, den 16.11.2021, steht die Krankenhaus-Ampel weiter auf „rot“. Es gelten nun aber zusätzliche Regelungen, die in der Änderungsmitteilung der Bayerischen Staatsregierung (Punkt 4.) ausgeführt werden. Die Mitteilung (Punkt 4) beinhaltet hauptsächlich:

• Verpflichtendes 2G gilt in der Ampelstufe rot gilt künftig auch in der Gastronomie und in der Beherbergung. Bei körpernahen Dienstleistungen gilt weiterhin 3G plus.

• Wo 3G plus oder 2G verpflichtend ist, gilt künftig die Maskenpflicht (bei Gastronomie: Nur zum Platz), außer das Abstandsgebot wird eingehalten.

• Damit gilt die Maske in der gelben und roten Stufe auch in Diskotheken, Clubs und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen, außer Veranstaltende wählen 2G plus und verlangen zusätzlich einen Schnelltest.

„Rote“ Krankenhaus-Ampel seit 09.11.2021

Seit Dienstag, 9. November 2021 steht die Krankenhaus-Ampel im Freistaat Bayern landesweit auf „rot“ und es gelten die in der Änderungsmitteilung aufgeführten Maßnahmen, die Ihr hier nachlesen könnt. Wichtig zu wissen ist, dass bei roter Krankenhaus-Ampel alle Veranstaltungen ausschließlich nach der 2G-Regel zugänglich sind, also nur Geimpfte und Genesene Zutritt haben, nicht Getestete. Die 3G-plus-Regel gilt nur noch für die Gastronomie, für Beherbergungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. In Bibliotheken, Archiven und Bildungseinrichtungen gilt weiterhin die 3G-Regel, das heißt, hier sind auch Schnelltests ausreichend.

„Gelbe“ Krankenhaus-Ampel

Steht die Krankenhaus-Ampel im Freistaat Bayern auf „gelb“, gelten die in der Änderungsmitteilung aufgeführten Maßnahmen, die Ihr hier (Bericht aus der Kabinettssitzung vom 3. November 2021 – Bayerisches Landesportal (bayern.de)) nachlesen könnt. Wichtig zu wissen ist, dass bei gelber Krankenhaus-Ampel alle Veranstaltungen ausschließlich nach der 3G-plus-Regel zugänglich sind. Für Clubs und Diskotheken gilt verpflichtendes 2G.

Für den Fall, dass die Situation sich wieder entspannt und die Krankenhausampel auf grün zurückspringt, gelten die Änderungen aus den Kabinettssitzungen vom 4. Und 12. Oktober 2021:

Eine regionale Hotspotregelung gibt dann einzelne Maßnahmen vor. Bitte informiere dich, welche Regelungen derzeit tatsächlich in deiner Kommune Gültigkeit haben. Zählt die Kommune nicht zu einem Hotspot, wird vieles für dich viel leichter:

Erleichterungen für Veranstalter*innen und Betriebe

Die 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde in den Bayerischen Kabinettssitzungen vom 4. und 12. Oktober abgeändert. Für Veranstalter*innen und Betriebe wurden erhebliche Erleichterungen durchgesetzt, unter der Bedingung, freiwillig die 2G-Regel oder die 3Gplus-Regel anzuwenden.

Voraussetzung für Erleichterungen bei Veranstaltungen:

  • Freiwillige Durchsetzung der 2G-Regel (Ausschließlich Geimpfte und Genesene, die dies nachweisen können, werden zur Veranstaltung zugelassen)
  • Oder: Freiwillige Durchsetzung der 3G plus-Regeln (Ausschließlich Geimpfte und Genesene, die dies nachweisen können, sowie Getestete mit gültigem PCR-Test werden zur Veranstaltung zugelassen)
  • Durchsetzen eines strengen Zugangsregimes mit Zugangshindernissen, Kontrollen der Identität und der Nachweise zur Einhaltung der 2G-Regeln oder 3G plus-Regeln)

Folgende Erleichterungen werden bei Anwendung von 2G oder 3G plus ermöglicht:

  • Die Maskenpflicht entfällt vollständig
  • Das Gebot des Mindestabstands entfällt
  • Etwaige Personenobergrenzen entfallen
  • Das Alkoholverbot bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen entfällt
  • Unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen von 3G plus wird auch Tanz und Musik in der Gastronomie zugelassen. Getestete können nur mit PCR-Test teilnehmen.
  • Schankwirtschaften können Getränke an der Theke oder am Tresen ausgeben und auch hier den Verzehr ermöglichen statt ausschließlich am Tisch.
Weitere Erleichterung für Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Teilnehmer*innen
  • Die Kontaktdatenerhebung wird mit Wirkung vom 15. Oktober (Freitag) auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt. Das sind z.B. alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen, Clubs, Diskotheken, gastronomische Angebote mit Tanzmusik oder körpernahe Dienstleistungen
  • In allen anderen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung. Weitere Hinweise zur Kontaktdatenerhebung findest Du hier.
Wichtige Hinweise
  • Das Einführen der 2G- oder der 3G plus-Regel ist rein freiwillig und bleibt den Veranstalter*innen und Betreiber*innen vorbehalten. Es gibt keinen staatlichen Zwang.
  • Voraussetzung ist ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, Kontrollen mit Identitätsfeststellung, etc.)
  • Freiwilliges 2G oder 3G plus sind in allen Bereichen möglich, in denen bisher 3G galt. Beispiele: Sportstätten, Theater, Opern, Kinos, Museen, Tagungen, Kongresse, Bibliotheken, Musikschulen u. v. m.
  • Missbrauch ist bußgeldbewehrt und gefährdet auch die allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeit dessen, der nicht kontrolliert.
  • Alle Schüler*innen, die in der Schule regelmäßig getestet werden, haben auch zu freiwilligem 3G plus Zutritt, unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus.
Weitere Informationen

Die vollständige Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist hier nachzulesen.

Die 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist hier zu finden.

Voraussetzungen

Am 02. September 2021 trat die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Unter folgenden Voraussetzungen dürfen kulturelle Veranstaltungen stattfinden:

3G-Prinzip

Basis für weitreichende Öffnungen ist das 3G-Prinzip, wonach der Zugang im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 nur für Geimpfte, Genesene und Getestete möglich ist. Die Veranstalter bzw. Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet.

Medizinische Gesichtsmaske

Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske („OP-Maske“). Es besteht nunmehr die Möglichkeit, dass coronabedingte Kapazitätsbeschränkungen bei kulturellen Veranstaltungen vollständig entfallen können. Veranstalter bzw. Betreiber kultureller Einrichtungen haben künftig ein Wahlrecht, ob ein Mindestabstand von 1,5 m unter Wegfall der Maskenpflicht am Platz eingehalten oder bei Maskenpflicht am Platz auf Mindestabstände verzichtet wird.

Keine Maskenpflicht unter freiem Himmel

Unter freiem Himmel gibt es künftig grundsätzlich keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche bei größeren Veranstaltungen (ab 1.000 Personen), weil gerade dort bei einer solch hohen Personenanzahl von einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgegangen werden muss. Die Maskenpflicht entfällt auch bei zwingenden Gründen, beispielsweise im Hinblick auf Musizieren oder künstlerische Betätigung.

Kontaktdaten

Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Besucher zu erheben.

Infektionsschutzkonzept

Es ist ein individuelles Infektionsschutzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen unverlangt).

Rahmenkonzept

Das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen vom 28. Juli 2021 kann hier eingesehen werden.

Es gilt in dieser Fassung weiter, bis es an die 14. BayIfSMV angepasst wurde und soweit diese nicht entgegenstehende Regelungen enthält.

Weitere Regelungen

Für größere Veranstaltungen gilt:
  • Es dürfen gleichzeitig höchstens 25 000 Personen zugelassen werden.
  • In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten darf unbeschadet der Höchstzahl von 25.000 Personen die Besucherkapazität bis einschließlich 5 000 Personen zu 100 % der Kapazität sowie für den 5 000 Personen überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität genutzt werden.
  • Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen
  • Der Veranstalter ist verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen.
Für Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt außerdem:
  • Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden.
  • Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt.
  • Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.